Unser nächster Termin
Vorstandssitzung
-Termin und Ort wird bekanntgegeben-
Wir planen unsere Satzung zu verändern. Hier können Sie sich den Vergleich mit den Änderungen >
herunterladen (DOC, 49 kB)<.
Satzung des Mukoviszidose Selbsthilfe Leipzig e. V.
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen - Mukoviszidose Selbsthilfe Leipzig e. V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Leipzig.
1.3 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalendejahr.
2. Zweck
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gülitgen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.
2.2
Zweck des Vereins ist, diese Zwecke inbesondere in folgenden Aufgabenbereichen zu verwirklichen
a) Entwicklung und Durchführung von Seminaren und Freizeitmaßnahmen für CF-Kranke und deren Angehörigen
b) Förderung der Therapieeinrichtungen
c) Mitwirkung an langfristigen Therapieprogrammen, insbesondere in psychosozialer Hinsicht
d) Zusammenarbeit mit anderen Mukoviszidose-Selbsthilfevereinen
2.3
Der Verein legt Wert auf Wissens- und Erfahrungsaustausch mit anderen Selbsthilfeorganisationen oder Selbsthilfegruppen. Er legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel haben.
3. Mittel des Vereins
3.1
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Einträge aus Sammlungen
d) Einträge aus Vereinsvermögen
e) sonstige Zuwendungen
3.2
Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
4.1
Mitglieder des Vereins können sein:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) fördernde Mitglieder
4.2
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.3
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
4.4
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4.5
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluß kann durch den Antragsteller, bzw. durch das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
4.6
Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sie erhalten auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Mittel des Vereins.
4.7
Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und über alle wesentlichen Vorgänge informiert zu werden.
4.8
Mitglieder unter 4.1 a) haben das Recht Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
4.9
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
5. Beiträge
5.1
Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festegestzt wird. Alleinerziehende zahlen die Hälfte.
5.2
Sind beide Eltern oder mehrere Erziehungsberechtigte eines CF-Kranken Mitglieder, so zahlen sie nur einen Jahresbeitrag.
5.3
Kinder und Jugendliche, sowie in Ausbildung befindliche als eigenständig geführte Mitglieder können auf Antrag vom Jahresbeitrag befreit werden.
5.4
Im Einzelfall kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Reduzierung entscheidet der Vorstand.
5.5
Die Mitglieder sind angehalten, neben dem Jahresbetrag Geld- oder Sachspenden zu Gunsten des gemeinnützigen Zweckes zu leisten.
6. Organe des Vereins
6.1
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversamm lung
b) der Vorstand
c) der Beirat und die Ausschüsse
7. Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
7.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.
7.3
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Jahresabrechnung und der Bericht des Vorstandes sind bei der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
7.4
Anträge von Mitlgiedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich einzureichen.
7.5
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichtes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Neuwahl des Vorstandes
4. Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen
5. Beschlüsse über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
6. Beschlüsse und Einsprüche entsprechend 4.5
7. Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8. Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen, die Beteiligung an Gesellschaften, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Immobilien
9. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
7.6
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
7.7
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
7.8
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden bei der Zählung nicht berücksichtigt.
7.9
Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung. Sie erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.
8. Vorstand
8.1
Der Vorstand umfasst mindestens 4, höchstens 7 Personen. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, 1 Kassierer und höchstens 3 Beisitzern.
8.2
Der Verein wird verantwortlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam im Rechtsverkehr vertreten.
8.3
Vorstandsmitglieder können die in 4.1 a genannten Mitglieder werden.
8.4
Es sollten nicht mehrere Mitglieder einer Familie in dem Vorstand vertreten sein.
8.5
Ein Mitglied des Vorstandes sollte CF-Betroffener sein.
8.6
Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
8.7
Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Vorstandstätigkeit aufnehmen können.
8.8
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögen und die Ausführung der Beschlüsse. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
8.9
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, beruft in der Regel alle 2 Monate unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Sitzung des Vorstandes ein. Er führt auch den Vorsitz bei dieser Sitzung.
8.10
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit wird mit gleicher Tagesordnung eine neue Vorstandssitzung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
8.11
Beschlüsse können auch schriftlich zur Abstimmung gebracht werden.
8.12
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
8.13
Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu nehmen.
9. Beirat / Arbeitsausschüsse
9.1
Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat sowie für die Durchführung von kurzfristigen Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.
9.2
Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der besonderen Kompetenz einzelner Persönlichkeiten zu bedienen.
9.3
Dem Beirat und die Arbeitsausschüsse können auch Nichtmitglieder angehören.
10. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
10.1
Satzunsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über diese Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
10.2
Für die Auflösung des Vereins ist die 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss mit der Einladung zur Versammlung zugeschickt werden.
10.3
Soweit Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift erstetzt werden.
10.4
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Mukoviszidose Selbsthilfe Leipzig e.V. zu gleichen Teilen an die anderen CF-Selbsthilfevereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
iD